Strafvollstreckungsrecht

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist der wohl schwerwiegenste Eingiff des Staates in die Grundrechte eines Bürgers. Doch auch im Strafvollzug ist niemand rechtlos. Insbesondere hat jeder Strafgefangene - so das Bundesverfassungsgericht - einen Anspruch auf Resozialisierung. 
Nach Ablauf von 2/3 der Strafzeit ist eine Haftentlassung zur Bewährung möglich, wenn die zuständige Strafvollstreckungskammer zu einer positiven Sozialprognose des Betroffenen gelangt. Bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, oder wenn besondere Umstände vorliegen, kommt bereits zum Halbstrafenzeitpunkt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht.
Ich unterstütze meine Mandanten bei der nicht immer einfachen Durchsetzung ihrer Rechte im Vollzug und im Verfahren auf vorzeitige Haftentlassung.