Kapitalstrafrecht

Das Kapitalstrafrecht betrifft die vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§ 211 ff StGB), insbesondere also Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge. Zuständig sind die Schwurgerichtskammern der Landgerichte und - bei Verdacht eines terroristischen Hintergrundes - die Oberlandesgerichte.
Es ist unabdingbar, direkt zu Beginn eines derartigen Verfahrens den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen, da die Ermittlungsbehörden gerade in derartigen Fällen nicht immer mit fairen Mitteln arbeiten. Grundsätzlich gilt für die erste polizeiliche Vernehmung: Keine Aussage!
Neben verfahrensrechtlichen Aspekten innerhalb des Beweisrechts sind in Schwurgerichtsverfahren psychiatrische Gutachten häufig von zentraler Bedeutung, deren Beurteilung und kritische Würdigung entsprechende Kenntnisse erfordern.
In meiner langjährigen Praxis habe ich zahlreiche Verteidigungen in Schwurgerichtsverfahren geführt und sehe hier einen weiteren Schwerpunkt meiner Praxis.