Verteidigung in Jugendstrafsachen

Dem Jugendstrafrecht galt mein besonderes Interesse bereits zu Beginn meiner juristischen Praxis, weshalb ich Referendariatssationen beim Jugendgericht und im Jugendstrafvollzug absolvierte. Durch meine dortigen Erfahrungen wurde ich verstärkt motiviert, Strafverteidiger zu werden.
Das Erziehungsprinzip ist als das Leitprinzip des Jugendstrafrechts seit dem 01.01.2008 in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben. Die Reaktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht sind flexibler. Insbesondere bestehen  weitgehende Möglichkeiten, Verfahren ohne formelles Urteil zu beenden und stattdessen auf den Beschuldigten erzieherisch einzuwirken. Zuständig ist das Jugendgericht, in  gravierenden Fällen die Jugendkammer des Landgerichts.