Wiederaufnahmeverfahren
Die letzte Chance, ein rechtskräftiges Urteil anzufechten, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten sind abschließend in § 359 StPO geregelt, z.B wenn ein Zeuge einen Meineid geschworen hat oder neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht werden.
Bereits an die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages werden sehr hohe Anforderungen gestellt, insbesondere müssen wirklich neue Beweise vorgelegt werden. Die blosse Bereitschaft eines bereits gehörten Zeugen, nunmehr seine Aussage ändern zu wollen, reicht nicht aus.
Wenn die Zulässigkeitshürde überwunden ist, erhebt ein beauftragter Richter die angebotenen Beweise. Erst wenn dieser nach Beweiserhebung eine neue Beweislage erkennt, kommt es zu einem neuen Verfahren.
Durch starre und umständliche Gesetze ist allerdings leider dafür vorgesorgt worden, dass im Spannungsfeld zwischen Rechtskraft und materieller Gerechtigkeit meistens die Rechtskraft siegt. Ein rechtskräftiges Fehlurteil in der Wiederaufnahme zu kippen, ist sehr schwer.
Jedoch gilt: Nichts ist unmöglich, auch erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren nicht!