Revision

Gegen die Urteile der Landgerichte ist nur die Revision zulässig. Gegen Urteile des Amtsgerichts kann statt der Berufung auch die sog. Sprungrevision eingelegt werden, die aber nur zu empfehlen ist, wenn man sich seiner Revisionsgründe 100% sicher ist.

Für Revisionen gegen Urteile der Kleinen Strafkammern (Berufungssachen) sowie der Amtsgerichte sind die Oberlandesgerichte, für Revisionen gegen Urteile der Grossen Strafkammern sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte (Staatsschutzsachen), ist der Bundesgerichtshof zuständig.

Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen und binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe durch anwaltlichen Schriftstz zu begründen.

In der Revision können nur  Verfahrensmängel und materielle Rechtsfehler geltend gemacht werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt, nicht einmal eine Überprüfung der landgerichtlichen Beweiswürdigung, es sei denn, dass Verstöße gegen die Denkgesetze oder gravierende Widersprüche aufgezeigt werden können.
Über die Revision wird im Beschlusswege  oder durch Urteil nach mündlicher Verhandlung vor dem Revisionsgericht entschieden.

Wird der Revision stattgegeben, erfolgt eine Rückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, welche nach Massgabe des Revisionsurteils die Sache neu zu verhandeln hat.
Wird die Revision verworfen, ist das Urteil rechtskräftig.
Als letzte Chance blebt dann nur noch das Wiederaufnahmeverfahren.