Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn im Hinblick auf einen gravierenden Tatvorwurf ein dringender Tatverdacht besteht und darüber hinaus Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) vorliegen. Immer ist der Grundsatz der Verhältnismässgkeit zu beachten.

Es gibt die Rechtsmittel Haftprüfung mit Zuständigkeit des Haftrichters, Haftbeschwerde (Landgericht) und weitere Beschwerde (Oberlandesgericht).

In der Regel empfiehlt es sich, zunächst einen Antrag auf mündliche Haftprüfung zu stellen. Vor der Haftprüfung ist dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, so dass eine gründliche Vorbereitung gewährleistet ist. In der Haftprüfung gilt es, den dringenden Tatverdacht zu entkräften und/ oder Argumente gegen die Haftgründe vorzutragen. Bei Fluchtgefahr z.B. können mildere Massnahmen, z.B. Meldeauflagen oder die Gestellung einer Sicherheitsleistung in Betracht kommen. Der Beschuldigte kann sich in der Haftprüfung auch zur Sache äußern und hierdurch evtl. die Verdunklungsgefahr ausräumen.

Bleibt es nach der Haftprüfung bei der Vollstreckung der U - haft, kann Haftbeschwerde und im Falle einer Verwerfung weitere Beschwerde eingelegt werden.

Fristen sind mit den Rechtsbehelfen gegen die Haft nicht verbunden.