Berufung
Amtgerichtliche Urteile in Strafsachen können mit der Berufung angefochten werden. Wird nur ein milderes Strafmass angestrebt, spricht man von einer Strafmassberufung. Geht es um Freispruch, muss in der Berufungsinstanz, also bei der zuständigen Kleinen Strafkammer des Landgerichts, die Beweisaufnahme noch einmal durchgeführt werden. Wenn nur der Angeklagte Berufung einlegt, darf es zu keiner Verschlechterung des Urteils kommen. Wenn aber auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, besteht das Risiko der Verschlechterung durchaus. Nicht selten regt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine beidseitige Rücknahme der Berufung an. Die Chancen und Risiken sind dann sorgfältig abzuwägen.
Wenn nur die Staatsanwaltschaft in die Berufung geht, etwa weil sie mit einer Bewährung nicht einverstanden ist, ist es die Aufgabe der Verteidigung, das Landgericht von den esrtinstanzlichen Urteilsgründen zu überzeugen.
Gegen die Urteile der Berufungskammern kann Revision eingelegt werden, wiederum von beiden Seiten.