Jede Person, die in ihren Freiheitsrechten verletzt worden ist, hat das Recht bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben

Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Rechtsmittel

Maßnahmen der Ermittlungsbehörden und strafgerichtliche Entscheidungen müssen von einem Beschuldigten selbst- verständlich nicht hingenommen werden. Die wesentlichen Rechtsbehelfe sollen nachfolgend dargestellt werden.

Gegen Urteile des Amtsgerichts kann binnen Wochenfrist Berufung oder Revision (Sprungrevision) eingelegt werden. Im allgemeinen empfiehlt sich das Rechtsmittel der Berufung, da so eine zweite überprüfung des gesamten Sachverhaltes durch das Landgericht erreicht werden kann. Möglich ist auch eine Strafmaßberufung, wenn nur ein milderes Strafmaß angestrebt wird.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist nur die Revision, also eine überprüfung auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das materielle Recht gegeben. Auch hier gilt die Wochenfrist zur Einlegung der Revision, die binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils von einem zugelassenen Verteidiger begründet werden muß.

Rechtskräftige Urteile können im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen werden, z.B. wenn neue Beweismittel beigebracht werden können, die beim Prozeß nicht bekannt waren.
Gegen richterliche Verfügungen und Beschlüsse die Beschwerde zulässig, über die das nächst höhere Gericht zu entscheiden hat.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft (Antrag auf mündliche Haftprüfung, Haftbeschwerde und weitere Beschwerde).