Jede angeklagte Person hat das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen.

Artikel 6, Abs 3 Europäische Menschenrechtskonvention

Verteidigung

Ein Beschuldigter hat in jeder Lage des Verfahrens ein Recht auf Verteidigung. Er kann seinen Verteidiger frei wählen. Maximal sind 3 Verteidiger zulässig.

In Fällen notwendiger Verteidigung, z.B. wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder er sich seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist vom Gericht ein Verteidiger zu bestellen, wobei dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden muß, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen.

Nur der Verteidiger hat Anspruch auf vollständige Akteneinsicht, ohne die eine kompetente anwaltliche Beratung und effektive Verteidigung gar nicht möglich ist.

Wichtig ist, daß zwischen Mandanten/in und Verteidiger ein Vertrauensverhältnis besteht. Der Rechtsanwalt steht unter Schweigepflicht. Er ist Organ der Rechtspflege. Sein Auftrag als Verteidiger besteht darin, die Interessen seiner Mandanten im Strafverfahren wahrzunehmen, und zwar mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln.