Unschuldsvermutung

Bis zur Rechtskraft eines Urteils gilt die Unschuldsvermutung des Beschuldigten und der Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten". Anders ausgedrückt: Niemand muß beweisen, dass er unschuldig ist. Die Beweislast für die Schuld eines Angeklagten trägt die Justiz.
Der hehre Grundsatz hat aber einen Pferdefuß: Er kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht "vernünftige Zweifel" an der Schuld des Angeklagten hat. Selbst objektive Unklarheiten lösen den Zweifelssatz nicht aus, wenn das Gericht sich auf Grund der gebildeten "richterlichen Überzeugung" über aus seiner Sicht rein theoretische Zweifel hinwegsetzt, mögen diese auch nach Ansicht aller Verfahrensbeteiligter begründet sein. Fehlurteile bleiben damit möglich. Diese zu bekämpfen ist Aufgabe der Strafverteidigung.