Schweigerecht

Jedem Beschuldigten steht es nach dem Gesetz frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Aus dem Schweigen eines Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Wenn sich aber aus den ersten - etwa unter dem Schock einer Verhaftung erfolgten - unbedachten Äußerungen und späteren Angaben in der Hauptverhandlung Widersprüche ergeben, können diese sehr wohl zum Nachteil eines Beschuldigten gewürdigt werden. Dieser wird so praktisch zu einem Beweismittel gegen sich selbst. Der Grundsatz, jedenfalls vor eingehender anwaltlicher Beratung, sollte also lauten: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!